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In Österreich gibt es etliche gesetzliche Regelungen, die das Berufsbild und die Aufgaben von Beratern, Trainern, Coaches und Unternehmensberatern regeln. Wer in diesen Berufsfeldern tätig ist, sollte einen Blick in die Rechtsgrundlagen werfen.

Die Berufsbezeichnung „Berater“ ist in Österreich vom Wortlaut her an die Berufsgruppen der Unternehmensberater, der Lebensberater oder auch der psychologischen Berater gebunden. Sprich diese Berufsbezeichnung darf nur dann gewählt werden, wenn man einer dieser Berufsgruppen angehört:

Unternehmensberater

Der gewerbliche Beruf der  Unternehmensberater ist nicht eindeutig von der Ausbildung her geregelt. Für die Ausstellung eines  UnternehmensberaterGewerbescheins – den es für selbständig ausgeübte Beratertätigkeit auf Unternehmensebene benötigt – gibt es unterschiedliche und nicht klar geregelte Vorgaben seitens der WKO. Diesbezüglich gibt die WK des jeweiligen Bundeslandes Auskunft: Die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation sind in der Unternehmensberatungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 94/2003) geregelt.

Lebensberater (LSB)

Der gewerbliche Beruf der Lebensberater (LSB) ist gesetzlich eindeutig und klar geregelt. Es gibt ein festgelegtes Curriculum, das 584 Ausbildungsstunden in der  Theorie und 750 Praxisstunden vorsieht. Die LSB-Ausbildung berechtigt zum Führen des Titels „Lebensberater“ auf Ebene der Arbeit mit Einzelpersonen.  Die Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Gewerbeberechtigungswortlaut: „Lebens- und Sozialberatung, ausgenommen die  Ernährungs-beratung und die sportwissenschaftliche Beratung“) sind in der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 140/2003 idF BGBl Nr. 112/2006) festgelegt. Demnach ist man gem. § 1 Z. 1 dann für dieses Gewerbe fachlich qualifiziert, wenn man einen zertifizierten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung erfolgreich besucht und zusätzlich 30 Stunden Einzelselbsterfahrung sowie eine fachliche Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 750 Stunden absolviert hat. Gemäß § 1 Abs 4 Satz 2 GewO ist das Anbieten einer  den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Der VwGH-Rechtsprechung zu dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO dann erfüllt ist, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Die Führung einer Berufsbezeichnung, die der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird (z.B. durch Eintragung ins Telefonbuch, Anbringen eines Firmenschildes) ist daher als Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 GewO zu qualifizieren und somit der Gewerbeausübung gleichzusetzen, sodass in diesem Falle auch eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

Psychologen

Psychologen können mit Zusatzausbildung zum klinischen oder Gesundheitspsychologen die Bezeichnung „Psychologische Beratung“ wählen. Siehe dazu die einschlägigen Bestimmungen der GewO  bzw. des Psychologengesetzes (vgl. § 2 Abs 1 Z 11 GewO sowie §§ 1, 3, 10 und 23 Psychologengesetz).

Es gibt darüber hinaus noch eine Vielzahl anderer Beratungsberufe – sowohl im Geltungsbereich der GewO (z.B. Vermögensberater, Berater in Versicherungsangelegenheiten etc.) als auch im Rahmen anderer Berufsgesetze (z.B. Steuerberater).

Coaching

Der abstrakte Begriff „Coaching“ für sich allein kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist. Das heißt: nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren Inhalt, Ziel und Zweck sind maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung:

Coaching im Bereich Sport, körperliche Fitness: Für die Durchführung von individueller Beratung und Betreuung von Menschen im Bereich Sport und körperlicher Fitness bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf sportwissenschaftliche Beratung“, während die Erstellung von allgemein gehaltenen Sport und Fitnesskonzepten ein freies Gewerbe darstellt.

Coaching im Bereich schulisches Lernen: „Coaching im Bereich schulisches Lernen“ ist als Bezeichnung zu unkonkret, da mit dieser Bezeichnung eine berufsrechtliche Beurteilung nicht eindeutig möglich ist. Ist damit beispielsweise die Erarbeitung von Lernmethoden bzw. des Lernstoffes gemeint ist, dann handelt es sich wohl tatsächlich um eine von der GewO ausgenommene Tätigkeit (Privatunterricht) handeln. Wenn unter „Coaching im schulischen Bereich“ allerdings eine Persönlichkeitsberatung im Zusammenhang mit Lernschwächen (wenn Lernprobleme nicht die Folge der Anwendung ungeeigneter Lerntechniken sondern ihre Ursache in der Persönlichkeitsentwicklung liegt)  verstanden wird, dann fällt diese Tätigkeit in den Tätigkeitsbereich der Lebens- und Sozialberatung.

Coaching im Bereich berufliche Fachqualifikation, Produktivitätssteigerung oder berufliche Entwicklung im Interesse eines Unternehmens:

Gewerbeberechtigung für die Unternehmensberatung oder Lebensberatung ist erforderlich (= reglementiertes Gewerbe, d.h. ein Nachweis der Befähigung ist nötig, siehe oben).  So fällt z.B. Coaching von individuellen Personen in beruflichen Themen (wie z.B. Berufswahl und Karriereentwicklung entsprechend den persönlichen Ressourcen, persönliche Erfolgskonzepte und –strategien, Unterstützung bei spezifischen Themen der Berufstätigkeit (Burn Out, Mobbing) in den Tätigkeitsbereich der Lebens- und Sozialberatung..

Coaching im Bereich körperliche und energetische Ausgewogenheit:

Gewerbeberechtigung für die „personenbezogene Hilfestellung“ ist erforderlich (=freies Gewerbe, d.h. kein Nachweis der Befähigung ist nötig) Personen, die das freie Gewerbe „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels…“ (z.B. Methode von Dr. Bach, Auswahl von Farben, Düften und Lichtquellen, Anwendung kinesiologischer Methoden etc.) angemeldet haben und diese Tätigkeit personenbezogen ausüben (Humanenergetiker) dürfen grundsätzlich keine Beratungs- und Betreuungstätigkeiten bzw. Coaching durchführen. Wie sich bereits aus dem Gewerbeberechtigungswortlaut ergibt, besteht das Ziel der energetischen Dienstleistung darin, den Klienten zu einem ausgeglichenen Energiehaushalt zu verhelfen, um dadurch ganzheitlich deren Wohlbefinden zu steigern.  Grundsätzlich darf die Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mit all jenen Methoden bzw. Hilfsmitteln erfolgen, die nicht in den Vorbehaltsbereich von reglementierten Gewerben (wie insbesondere Lebens- und Sozialberatung, Ernährungsberatung, sportwissenschaftliche Beratung, Massage) oder von  freien Berufen (Ärzte aller Fachrichtungen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Psychologen, Ergotherapeuten usw.) fallen, oder mit Methoden, die aus sonstigen Gründen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind.

Coaching im Bereich Persönlichkeit und deren Entwicklung, Beziehungsfähigkeit und deren Verbesserung (beides sowohl im privaten als auch im beruflichen Kontext) sowie sportwissenschaftliche Beratung:

Gewerbeberechtigung für die LSB ist erforderlich (=reglementiertes Gewerbe, d.h. ein Nachweis der Befähigung mit gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnissen ist nötig) oder Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten oder der klinischen Psychologen.

Eine Einschränkung der Gewerbeberechtigung „Lebens- und Sozialberatung“ auf „Coaching“ kann bei den Gewerbebehörden nicht erteilt werden, da eine Coaching-Tätigkeit in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung und Beziehungsfähigkeit den gesamten Gewerbeumfang der  Lebens- und Sozialberatung- gemäß § 119 der Gewerbeordnung – enthält.

Training

Die Berufsbezeichnung „Trainer“ ist in Österreich nicht geregelt. Trainer kann sich jeder nennen, der diese Tätigkeit ausübt, sei  es nun mit Trainerausbildung oder ohne. Für die eigene Qualitäts-sicherung ist selbstverständlich eine Ausbildung zu empfehlen. Trainer fallen unter die Neuen Selbständigen, brauchen keinen Gewerbeschein, rechnen häufig über Werkvertrag ihre Leistungen ab. Hier gelten dieselben Grundsätze wie zuvor bei „Coaching“. Der  Umstand, dass jemand die Berufsbezeichnung „Trainer“ verwendet, kann noch nichts darüber aussagen, welche Berufs-berechtigung für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist. Für die selbständige Ausübung individueller Beratungs- und  Betreuungstätigkeiten im Bereich Persönlichkeitsentwicklung, die z.B. unter der Bezeichnung „Persönlichkeitstraining“ angeboten werden, wird daher die Anmeldung der entsprechenden Gewerbeberechtigung für Lebens- und Sozialberatung erforderlich sein.

Energetiker

arbeiten ebenso mit Einzelpersonen und Gruppen, mit energetischen Methoden. Es gibt hier wiederum einen Gewerbeschein, der bei der WK zu lösen ist.

Der Gewerbeschein kann ohne Ausbildungs-Nachweis bei der WK gelöst werden. Die Berufs-bezeichnung „Berater“ darf dann nicht gewählt werden, weil sie den oben genannten vorbehalten ist. Siehe Ausführungen zum freien Gewerbe „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels…“

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