„Darf ich in Printmedien, also Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichte Artikel von mir als pdf auf meine Webseite stellen?“ Das fragen Trainer, Berater und Coaches oft Marketing- und PR-Berater. Eigentlich lautet die Antwort: nein.
Und zwar selbst dann nicht, wenn die Redaktion der Zeitschrift das Manuskript des Beraters eins-zu-eins übernahm und dieses nur ergänzt mit einem von ihm ebenfalls zur Verfügung gestellten Foto des Autors publizierte. Denn durch das Layouten und Veröffentlichen des Artikels entsteht ein eigenständiges Werk, an dem der Verlag die Rechte hat.
Artikel-Manuskripte bleiben Eigentum der Berater
Doch wie bei so vielem im Leben gibt es auch hier einen rechtlichen Graubereich. Denn für fast Zeitschriftenverlage gilt: Sie zahlen Beratern, die als Fachautoren fungieren, für deren Manuskripte kein Honorar – und hierauf legen die Berater auch keinen großen Wert, da sie sich durch das Artikelveröffentlichen primär einen Namen als „Spezialist für …“ machen möchten.
Ungeachtet von deren Veröffentlichung als Artikel, bleiben die Manuskripte jedoch das geistige Eigentum des Beraters: Sie haben also die Rechte daran. Deshalb müssten die Verlage, wenn sie zum Beispiel die in ihren Printmedien erschienenen Artikel auch auf ihrer Webseite publizieren möchten, eigentlich stets die Zustimmung des Autors, also des Beraters, einholen. Dasselbe gilt, wenn sie das Manuskript in einer anderen Publikation ebenfalls veröffentlichen möchten.
Berater unterschreiben selten Autorenvereinbarungen
Dem versuchen einzelne Verlage entgegen zu wirken, indem sie die Berater, die ihnen Artikel-Manuskripte liefern, eine entsprechende „Autorenvereinbarung“ unterzeichnen lassen. Das meisten Verlage tun dies aber nicht – unter anderem,
- weil damit für sie ein recht hoher administrativer Aufwand verbunden wäre, für jeden Artikel eine solche Vereinbarung abzuschließen, und
- weil dies ihre Heftplanungs- und Produktionsprozesse völlig durcheinander bringen würde, wenn sie das Erscheinen eines Artikels tatsächlich davon abhängig machen würden, dass dessen Autor die Autorenvereinbarung unterschrieben zurückgeschickt hat.
Letzteres gilt speziell für die Zusammenarbeit von Verlagen mit Beratern; denn diese sind oft unter der Woche stets auf Achse und am Wochenende haben sie meist keine Lust, sich mit einem solchen „Administrativ-Kram“ zu befassen. Deshalb müssten die Verlage bei ihnen das Unterschreiben der Vereinbarung meist mehrfach anmahnen und diesen wochen-, wenn nicht gar monatelang (nicht selten ergebnislos) hinterher laufen. Allzu verzichten die Verlage lieber gleich darauf.
Stillschweigendes Agreement zwischen Beratern und Verlagen
Deshalb bewegen sich auch die Verlage mit ihren Veröffentlichungen oft in einem rechtlichen Graubereich. Vor diesem Hintergrund besteht zwischen den Verlagen und den Beratern, die für sie als Autoren fungieren, in der Regel stets folgendes stillschweigende Agreement: Der Berater macht dem Verlag keine Schwierigkeiten, wenn dieser sein Manuskript auch online und für andere Publikationen als ursprünglich besprochen verwendet. Umgekehrt sieht der Verlag stillschweigend darüber hinweg, wenn der Berater vom erschienenen Artikel eine pdf erstellt und diese auf seine Webseite stellt (und eventuell an seine Kunden sendet).
Denn letztlich wissen auch die Verlage: Die Berater schreiben nicht aus Lust und Laune Artikel und stellt diese ihnen kostenlos zur Verfügung, sondern weil sie mit den Veröffentlichungen für sich werben möchten. Hinzu kommt: Die Zugriffszahlen auf die Webseiten der meisten Berater sind so niedrig, dass eine Veröffentlichung dort, auch das Bestreben mancher Verlage nicht negativ beeinflusst, die in ihren Heften erschienenen Fachartikel auf ihrer Webseite gegen ein kleines Entgelt auch einzeln an Interessierte zu verkaufen (… wofür sie deren Autoren eigentlich auch etwas bezahlen müssten, was zumindest kein Fachverlag tut).
Zwischen Fach-Artikeln und journalistischen Artikel unterscheiden
Deshalb hatten zum Beispiel unsere Kunden bisher noch keinerlei Schwierigkeiten, wenn sie ihre Artikel auf ihren Webseiten publizierten. Und tauchten vereinzelt Rückfragen nicht von den Redakteuren, sondern „Buchhaltern“ der Verlage auf? Dann waren diese in der Regel sofort vom Tisch, wenn die Berater an die Verlage zurückschrieben: „Nun stellt Euch mal nicht so an. Ich habe Euch das Manuskript kostenlos zur Verfügung gestellt und Ihr…. Deshalb…“.
Anders sieht es bei Artikeln aus, die von den Redakteuren der Zeitschriften oder Journalisten, die für sie arbeiten, erstellt wurden und in denen die Berater nur als Experten zitiert sind. Nicht nur deren Veröffentlichungen, sondern auch Manuskripte sind und bleiben das Eigentum des Verlags. Deshalb sollten Berater, die solche Artikel auf ihre Webseite stellen möchten, hierzu auch die Zustimmung des Verlags einholen und hierfür gegebenenfalls auch ein kleines Entgelt bezahlen.
Wer verfasste das Manuskript: der Berater oder ein Ghostwriter?
Entsprechendes gilt übrigens auch, wenn ein PR-Berater als Ghostwriter für Sie einen Artikel schreibt und diesen unter Ihrem Namen zum Veröffentlichen Redaktionen anbietet. Auch dann bleibt der PR-Berater Eigentümer des Manuskripts – außer Sie haben ihm erfolgsunabhängig, also unabhängig von Veröffentlichungen, ein Honorar für das Verfassen des Manuskripts bezahlt.
Anders sieht es aus, wenn Sie ihn – weil Sie letztlich ja keine Manuskripte für die Schublade, sondern Veröffentlichungen wünschen – faktisch nur für erschienene Veröffentlichungen bezahlen.
Autor: Bernhard Kuntz